Statuten des Vereins Kinder Tamilnadu Indien, Schweiz
Artikel 1
Name und Sitz
Kinder Tamilnadu Indien, Schweiz ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff, ZGB.
Der Sitz des Vereins findet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Artikel 2
Sinn und Zweck des Vereins
Wir sind eine gemeinnützige, politisch und religiös neutrale humanitäre schweizerische Organisation, mit dem Zweck Mittel für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe zu beschaffen und ihre Verwendung zu bestimmen und zu überwachen. Kinder Tamilnadu Indien stützt sich auf lokale Partnerorganisationen und konzentriert sich auf die Arbeit an der Basis mit den direkt Betroffenen.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind Zweck und Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Austritt
Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen oder erfolgt automatisch, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag nicht mehr entrichtet wurde.
Geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückbezahlt.
Freiwilligenarbeit
Der Vorstand und die Mitglieder leisten ihre Arbeiten im Sinne des Zwecks des Vereins unentgeltlich und ehrenamtlich.
Artikel 4
Finanzierung
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Artikel 5
Organe des Vereins:
· Mitgliederversammlung
· Vorstand
· Kontrollstelle / Revisionsstelle
· Geschäftstelle
Für die Bearbeitung von speziellen Problemen können durch den Vorstand Kommissionen eingesetzt werden.
Artikel 6
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise alljährlich einmal zusammen und ist vom Vorstand unter Angabe der Traktanden und Vorlage der Jahresrechnung mit einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich einzuladen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden unter Einhaltung einer angemessenen Einladungsfrist statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) wenn mindestens 1/5 der Mitglieder mit einer schriftlichen Begründung eine solche verlangen.
Jede nach Statuten eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Artikel 7
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (GV)
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsrevisoren / -revisorinnen bzw. der Revisionsstelle
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Voranschlages und des Tätigkeitsprogramms
e) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
f) Erheblichkeitserklärung von Anträgen aus dem Schoss der Versammlung, die zur
Beratung und Antragsstellung an der nächsten Mitgliederversammlung vom
Vorstand überwiesen werden.
g) Statutenänderungen
h) Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Geschäfte erfolgen in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt.
Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
Artikel 9
Zuständigkeit des Vorstands
a) Konstituierung
b) Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets sowie der
geplanten Aktivitäten zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
c) Vorbereiten der nötigen Unterlagen für die Mitgliederversammlung
d) Vertretung des Vereins bei Behörden und Organisationen und bei der
Durchführung besonderer dem Vereinszweck dienenden Aktionen.
Artikel 10
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder fördern das Ansehen und wahren die Interessen des Vereins. Sie entrichten ihren Mitgliederbeitrag und helfen mit neue Spender für den Zweck des Vereins zu akquirieren.
Artikel 11
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 1 - 2 Rechnungsrevisoren, die auf die Dauer von 1 - 3 Jahren gewählt werden. Sie überwacht die Buch- und Kassenführung, prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 12
Diskretion
Sofern von den Spendern erwünscht, verpflichten sich die Organe des Vereins, insbesondere der Vorstand und die Kontrollstelle, zu absoluter Diskretion.
Die Namen der übrigen Spender werden nur auf Wunsch veröffentlicht.
Artikel 13
Auflösung / Fusion
Die Auflösung / Fusion des Vereins kann an einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Ein Rückfluss an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 14
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 15
Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.10.2008 genehmigt.
Präsidentin: Rosalie Wiedmer
Protokollführerin: Eveline Bhatt-Lanz